Skiunfall: Wer haftet?

Skiunfall: Wer haftet?

Ausgabe 2020-04

In den Wintermonaten sind auf Südtirols Pisten vor allem an den sonnigen Wochenenden zahlreiche Wintersportbegeisterte unterwegs. Dabei kann es auch zu Unfällen kommen, die nicht selten in einem Rechtsstreit enden. In diesem Fall stellt sich dann die Frage, ob der Schaden dem Wintersportler oder dem Pistenbetreiber anzulasten ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf den Pisten klare Verhaltensregeln gelten. Die wichtigsten Vorschriften sind sicherlich die 10 FIS-Regeln, welche vom internationalen Skiverband (FIS) erlassen wurden und weltweite Gültigkeit haben. Zu diesen Vorschriften zählen bspw. die Pflicht zur Hilfeleistung bei Unfällen, sowie die Pflicht die Geschwindigkeit stets den Bedingungen und dem eigenen Können anzupassen. Besonders bedeutend ist die Vorschrift wonach der von oben kommende Skifahrer seine Fahrspur so zu wählen hat, dass er die vor ihm fahrenden Wintersportler nicht gefährdet. In Italien wurde zudem im Jahre 2003 ein nationales Gesetz mit ausführlichen Bestimmungen im Bereich des Skirechts erlassen und auch auf Südtiroler Landesebene gibt es ein entsprechendes Gesetz. Aus dieser Vielzahl an Bestimmungen ergeben sich klare Vorschriften im Bereich des Skisports. Dennoch ist es im Einzelfall oft schwierig zu prüfen inwieweit eine zivilrechtliche Haftung der Pistennutzer oder des Pistenbetreibers vorliegt.

Bei Unfällen durch Zusammenstoß zwischen Skifahrern gilt laut ital. Gesetz grundsätzlich die Vermutung des Mitverschuldens beider Skifahrer, sodass von einer Haftungsaufteilung von 50/50 ausgegangen wird. Wenn jedoch nachgewiesen wird, dass einer der Beteiligten die geltenden Verhaltensregeln missachtet hat und der Unfall daher auf seine unvorsichtige Verhaltensweise zurückzuführen ist, so kann er zum teilweisen oder vollständigen Schadensersatz verurteilt werden. Vom Landesgericht Bozen wurde bspw. ein Unfall dem von oben kommendem Skifahrer vollständig angelastet, nachdem festgestellt wurde, dass er mit sehr hoher Geschwindigkeit im Bereich der Talstation unterwegs war und einen am Pistenrand stehenden Skifahrer dadurch verletzt hat.

Zu beachten ist, dass die finanziellen Folgen eines Skiunfalls beträchtlich sein können, da neben den Sachschäden auch schwere körperliche Verletzungen entstehen können. Aus diesem Grund ist das Abschließen einer privaten Haftpflichtversicherung sicherlich ratsam.

Bei Schadensfällen ohne Fremdeinwirken stellt sich hingegen die Frage nach einer Haftung bzw. Teilhaftung des Pistenbetreibers. Auch für die Pistenbetreiber sind vom Gesetz klare Regeln vorgeschrieben. Insbesondere muss der Betreiber für die seitliche Begrenzung der Skipisten in derartiger Weise sorgen, dass der Rand der Piste stets klar erkennbar ist. Außerdem müssen die künstlichen Hindernisse auf und am Rande der Pisten, wie Schneekanonen oder Stützpfeiler der Aufstiegsanlagen, ausreichend gesichert und gekennzeichnet werden. An den Liftanlagen muss beim Ein- und Ausstieg für eine angemessene Hilfeleistung gesorgt werden und bei Schwierigkeiten muss die Anlage sofort angehalten werden. Eine Haftung des Betreibers wurde vom Gericht bspw. in einem Fall bejaht, in dem nach einem Sturz des Skifahrers beim Einstieg die Liftanlage nicht angehalten wurde, wodurch sich der Skifahrer schwere Verletzungen zugezogen hat.

Haben Sie Fragen im Bereich des Skirechts? Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und helfen Ihnen dabei Ihre Ansprüche geltend zu machen oder sich gegenüber ungerechtfertigten Forderungen zu verteidigen.

RA Dr. Lorenz Michael Baur und
RA Dr. Janis Noel Tappeiner

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