Fassadenbonus
Ausgabe 2020-05
Eine interessante Bestimmung des Haushaltsgesetzes 2020 betrifft den Steuerbonus von 90 Prozent auf Arbeiten an Häuserfassen, welche im Jahr 2020 getätigt werden. Der Bonus gilt für die Instandhaltung und die Sanierung der Gebäudefassaden, wobei keine Obergrenze für die Ausgaben vorgesehen ist. Das zu sanierende Gebäude muss sich in einem Ortskern befinden, alleinstehende Gebäude oder Höfe sind somit vom Steuerbonus ausgeschlossen. Begünstigt sind nicht nur Arbeiten an Wohngebäuden, sondern auch an gewerblichen Immobilien. Die Aufteilung des Steuerbonus erfolgt auf zehn Jahre.
Letzthin hat die Agentur der Einnahmen mit einem Rundschreiben die ersten Anleitungen über den Fassadenbonus erteilt, welche ich nachfolgend kurz zusammenfassen möchte:
Der Fassadenbonus ist für natürlichen Personen, Körperschaften und auch für Unternehmen anwendbar, welche ein steuerpflichtiges Einkommen für die Zwecke der IRPEF und IRES erklären. Eine Abtretung des Steuerbonus auf den Lieferanten oder ein entsprechender Preisnachlass in der Rechnung des Lieferanten ist nicht möglich.
Der Steuerbonus kann vom Eigentümer des Gebäudes, vom Inhaber eines Realrechts, vom Mieter, vom Leasingnehmer oder vom Leihnehmer in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Rechtstitel aus einem vor Baubeginn registrierten Vertrag hervorgehen.
Die begünstigten Arbeiten müssen auf bestehenden Gebäuden ausgeführt werden, wobei es sich dabei auch um gewerbliche Gebäude handeln kann.
Das zu sanierende Gebäude muss sich in einem Ortsgebiet befinden und zwar in einer Zone A (historischer Kern) oder B (Auffüllzone) laut der Klassifizierung einer Ministerialverordnung aus dem Jahr 1968. Diese Voraussetzungen sollten von der betreffenden Gemeinde für die Zwecke einer späteren Steuerüberprüfung schriftlich bestätigt werden.
Die begünstigten Arbeiten umfassen die Instandhaltungsarbeiten sowie die Sanierung der Außenfassade. Genannt werden im Rundschreiben ausdrücklich die Verputz und Malerarbeiten, einschließlich Geländer, Brüstungen, Dachrinnen und Gitter. Ausgenommen vom Bonus sind die Arbeiten an den Innenfassaden, die von einem öffentlichen Grund aus nicht einsehbar sind.
Wenn die Verputzarbeiten an der Außenfassade mehr als 10 Prozent der Außenfläche umfassen, ist auch die energetische Sanierung der gesamten Gebäudehülle erforderlich. Auch für diese Arbeiten steht der Steuerabsetzbetrag von 90 Prozent zu. Es ist dann die entsprechende ENEA-Meldung innerhalb 90 Tage ab Abschluss der Arbeiten einzureichen.
Bezüglich der zeitlichen Zurechnung des Steuerbonus gilt für die natürlichen Personen und die Freiberufler die Zahlung der Rechnung. Für die Unternehmen gilt hingegen die wirtschaftliche oder periodengerechte Zurechnung der Arbeiten und zwar die Beendigung und die Übergabe der Arbeiten.
Die Zahlung der Arbeiten muss mittels Banküberweisung erfolgen, als Zahlungsgrund können die Gesetzesbestimmungen für die Wiedergewinnungsarbeiten oder für die energetische Sanierung angeführt werden.
Dr. Florian Kiem
Kanzlei König:Skocir:Kiem
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater