Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr

Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr

Ausgabe 2020-10

In der heutigen schnelllebigen Zeit kommt es vermehrt auch zu Überschreitungen der gesetzlich vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzungen im Straßenverkehr, einhergehend mit teils drakonischen Strafen für die betroffenen “Verkehrssünder“.

Die entsprechenden Verhaltensvorschriften finden sich in der italienischen Straßenverkehrsordnung (Codice della Strada), insbesondere in der Bestimmung nach Art. 142, wobei je nach Straßenkategorie und Art des Fahrzeuges unterschiedliche Geschwindigkeitslimits festgeschrieben sind. Bei Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten sieht der Gesetzgeber die Bezahlung eines Bußgeldes vor, welches je nach Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von mindestens € 41,00 bis maximal € 3.389,00 reicht. Eine Zuwiderhandlung von mehr als 40 km/h wird zudem mit der zusätzlichen Verwaltungsstrafe der Aussetzung des Führerscheins von 3 bis 12 Monaten geahndet.

Erfolgt die Übertretung am Steuer eines bestimmten Fahrzeugtyps, wie etwa einem mit Gefahrengut beladenen Lkw, oder aber zum wiederholten Male innerhalb von zwei Jahren, kommt es unweigerlich zur Verdoppelung der Geld- und Nebenstrafen bis hin zum Führerscheinentzug.

Angesichts der Schwere der angedrohten Strafen, mit besonderem Augenmerk auf eine mögliche Aussetzung des Führerscheins, tun all jene Verkehrsteilnehmer, welche auf die Benutzung ihres eigenen Fahrzuges angewiesen sind, gut daran sich strikt an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung zu halten.

Tritt jedoch der Ernstfall ein, gilt es die Rechtsmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme zu überprüfen und die Erfolgsaussichten der Einbringung eines Rekurses abzuwägen. Außerdem besteht für jene betroffenen Personen, welche nachweislich ihren Arbeitsplatz nicht, bzw. nur äußerst schwer, mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können, die Möglichkeit bei der zuständigen Präfektur eine sog. “Fahrerlaubnis für bestimmte Zeiten“ zu erwirken. Der entsprechend begründet und dokumentierte Antrag ist gemäß der Bestimmung nach Art. 218, Absatz 2 St.VO innerhalb von nur 5 (!) Tagen ab Entzug der Fahrerlaubnis schriftlich einzubringen, wobei die Gesamtdauer der beantragten täglichen Fahrerlaubnis nicht mehr als drei Stunden betragen darf. Vorgenannte Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn die Geschwindigkeitsübertretung im Zusammenhang mit der Verursachung eines Verkehrsunfalles steht.

Unlängst ist es unserer Kanzlei gelungen, für einen betroffenen Unternehmer die Ausstellung einer beschränkten Fahrerlaubnis, seitens des in Südtirol für ­ebensolche Anlassfälle zuständigen ­Regierungskommissärs, zu erwirken. In der diesbezüglichen Aussetzungsverfügung wurden die Tageszahl sowie die Uhrzeiten, während derer der Betroffene sein Fahrzeug aufgrund von nachgewiesenen Arbeitsbedürfnissen nutzen kann, genauestens angeführt. Zudem wurde gemäß der gesetzlichen Vorgabe die Aussetzungsfrist des Führerscheins um die Anzahl jener Tage erhöht, welche dem Doppelten der Gesamtstunden laut beschränkter Fahrerlaubnis entspricht.

RA Dr. Lorenz Michael Baur und
RA Dr. Janis Noel Tappeiner

Kleinanzeiger eingeben

Kleinanzeigen für Private sind kostenlos
(ausgenommen: Immobilienverkäufe, Dienstleistungen, Unterricht oder gewerbliche Verkäufe, Partnersuche und Anzeigen mit Logo oder E-Mail-Adresse).
Dafür wenden Sie sich bitte an
redaktion@wochenblatt.it