Haushaltsgesetz 2020 Immobilien (Ausgabe 2020-01)

Haushaltsgesetz 2020 (Immobilien)

(Veröffentlicht in Ausgabe 2020-01)

Im vorliegenden Artikel möchte ich Ihnen einige steuerliche Neuigkeiten des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2020 erläutern, welche den Bereich der Immobilien betreffen.
Das Haushaltsgesetz wurde am 23.12.2019 genehmigt und ist am 30.12.2019 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht worden. Die Bestimmungen sind mit 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Steuerbonus für Wiedergewinnungen

Der Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden wurde bis Ende 2020 verlängert. Der Steuerbonus betrifft die Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung, Sanierung und baulichen Umgestaltung für Wohngebäude. Beschränkt für Kondominien sind auch die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten begünstigt.

Steuerbonus für energetische Maßnahmen

Der Steuerbonus von 65 bzw. 50 Prozent für Arbeiten zur energetischen Sanierung wurde ebenfalls bis 31.12.2020 verlängert. Der Steuerbonus beträgt 65 Prozent der Sanierungsspesen, der für Ausgaben betreffend Fenster, Sonnenschutz und Brennwertkessel auf 50 Prozent herabgesetzt wird. Für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum von Kondominien ist der Steuerabzug bis 31.12.2021 möglich.

Steuerbonus für Möbel und Elektrohaushaltsgeräte

Ebenfalls verlängert wurde der Steuerbonus für Möbel und Elektrohaushaltsgeräte, welche im Jahr 2020 erworben werden, sofern in der betreffenden Wohneinheit im Jahr 2019 Wiedergewinnungsarbeiten vorgenommen wurden.

Steuerbonus für Fassadenarbeiten

Eine neue interessante Bestimmung betrifft den Steuerbonus von 90 Prozent für Arbeiten an Häuserfassaden, welche im Jahr 2020 vorgenommen werden. Der Bonus gilt für die ordentliche Instandhaltung und die Sanierung der Gebäudefassaden (z.B. Verputz- und Malerarbeiten), wobei keine Obergrenze für die Ausgaben vorgesehen ist. Wenn die Verputzarbeiten mehr als 10 Prozent der Fassadenfläche betreffen, ist auch eine energetische Sanierung der Gebäudehülle erforderlich. Für letztere Arbeiten gilt dann der Steuerbonus von 65 Prozent.

Das zu sanierende Gebäude muss sich in einem Ortsgebiet befinden, und zwar in einer Zone A (historischer Kern) oder B (Auffüllzone). Begünstigt sind dabei nicht nur Arbeiten an Wohngebäuden, sondern auch an gewerblichen Immobilien. Die Aufteilung des Steuerbonus erfolgt auf zehn Jahre.

Steuerbonus für Gärten

Der Steuerbonus für das Anlegen sowie für außerordentliche Instandhaltungen von Gärten wurde ebenfalls bis Ende 2020 verlängert. Die Obergrenze für diese Arbeiten beträgt € 5.000.- pro Wohneinheit, der Steuerbonus beträgt 36 Prozent der getätigten Ausgaben.

Rabatt für energetische Sanierungen

Die im Vorjahr eingeführte Möglichkeit, von den Handwerkern einen Rabatt für energetische Baumaßnahmen im Ausmaß des Steuerbonus zu verlangen, ist nur mehr für Arbeiten an Kondominien mit einem Gesamtbetrag von mehr als € 200.000.- vorgesehen.

Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen

Neu aufgelegt wurde die Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen, die sich zum 01.01.2020 im Eigentum von Privatpersonen befinden. Die Ersatzsteuer wurde nun einheitlich auf 11% festgelegt und kann in drei Raten entrichtet werden. Voraussetzung für die steuerliche Verwendung der Aufwertung ist die Abfassung einer beeideten Schätzung innerhalb 30.06.2020.

Einheitssteuer

Die Einheitssteuer („cedolare secca“) für die begünstigten Mietverträge von Wohnungen beträgt weiterhin 10 Prozent der Mieteinnahmen. Nicht verlängert wurde die Einheitssteuer von 21% für die gewerblichen Mietverträge, welche im Jahr 2020 abgeschlossen werden.

Abzugsfähigkeit GIS

Es wurde für das Jahr 2019 die steuerliche Absetzbarkeit der bezahlten GIS für Betriebsimmobilien im Ausmaß von 50% vorgesehen.

Befreiung IRPEF für Grunderträge

Für die direkt bearbeitenden Bauern wurde auch für das Jahr 2020 die Befreiung der Grunderträge von der Einkommenssteuer vorgesehen.

Privatisierung Immobilien

Es wurde wiederum die Privatisierung der Immobilien für Einzelunternehmer vorgesehen. Die Privatisierung erfolgt am 31.05.2020 mit Wirkung ab 01.01.2020. Es ist eine Ersatzsteuer für die Privatisierung von 8% vorgesehen, welche in 2 Raten entrichtet werden kann. Zu empfehlen ist die Privatisierung vor allem bei einer bevorstehenden Betriebsschließung.

Dr. Florian Kiem
Kanzlei König:Skocir:Kiem
Wirtschafsprüfer und Steuerberater

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