Notverordnung Neustart
(Veröffentlicht in Ausgabe 2020-11)
Mit vorliegendem Artikel möchte ich Sie über die wichtigsten Bestimmungen der kürzlich erlassenen Notverordnung „Neustart“ informieren. Ziel dieser Verordnung ist vorrangig die Gewährung von Liquiditätshilfen für Wirtschaftstreibende, welche von der Corona-Krise betroffen sind.
Zahlungsaufschub für Steuern und Beiträge
Die verschiedenen, bislang mit den im März und im April gewährten Zahlungsaufschübe für die MwSt., die Lohn- und Quellensteuern sowie für die Sozialbeiträge werden bis 16. September aufgeschoben. Der Termin für die Einzahlung der Einkommenssteuer ist zurzeit noch unverändert mit 30. Juni festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass auch dieser Termin mit einer der nächsten Notverordnungen aufgeschoben wird.
Wertschöpfungssteuer IRAP
Der Saldobetrag der IRAP für das Steuerjahr 2019 und die erste Vorauszahlung IRAP für das Jahr 2020 sind nicht geschuldet und müssen auch nicht im Zuge der Steuererklärung für das Jahr 2020 nachbezahlt werden. Diese Bestimmung gilt allgemein für Unternehmen und Freiberufler ohne Nachweis eines Umsatzrückganges im Frühjahr 2020.
Steuerbonus für energetische Maßnahmen
Der Steuerbonus für die energetischen Baumaßnahmen wird für bestimmte Arbeiten auf 110 % erhöht. Die begünstigten Maßnahmen betreffen unter anderem die Wärmedämmung der Gebäudeaußenhaut, den Austausch der Heizungen durch Brennwertkessel oder Wärmepumpen und die Installation von Photovoltaikanlagen. Voraussetzung für die Anwendung des Steuerbonus von 110 % ist die Erhöhung der Energieklasse des Gebäudes um zwei Stufen.
Steuerbonus für Werbeausgaben
Der bereits bestehende Steuerbonus für betriebliche Werbeausgaben wird von 30 % auf 50 % der im Jahr 2020 getätigten Werbeausgaben erhöht.
Steuerbonus für Desinfektionsmaßnahmen
Für betriebliche Desinfektionsmaßnahmen sowie für den Ankauf von Schutzausrüstung wird ein Steuerbonus von 60 % der im Jahr 2020 getragenen Kosten vorgesehen.
Steuerbonus für Anpassung des Arbeitsplatzes
Für die Hotel- Bar- und Restaurantbetriebe wird ein Steuerbonus von 60 % für die Ausgaben für die Anpassung der Räumlichkeiten an die neuen Sicherheitsbestimmungen vorgesehen.
Steuerbonus für Miete und Pacht
Der ursprüngliche Steuerbonus von 60 % für die im März bezahlte Miete wird auf die Monate April und Mai sowie auf alle betrieblichen Gebäude ausgedehnt. Begünstigt werden nun auch Pachtzahlungen, für welche ein reduzierter Steuerbonus von 30 % vorgesehen ist. Diese Begünstigung gilt für Unternehmen und Freiberufler mit einem Umsatzrückgang in den betreffenden Monaten von mindestens 50 Prozent.
Staatliche Verlustbeiträge
Es ist ein neuer staatlicher Verlustbeitrag für Unternehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen von bis zu € 5 Millionen vorgesehen. Voraussetzung für den Erhalt des Beitrages ist eine Verringerung des fakturierten Umsatzes im April 2020 von mehr als ein Drittel gegenüber April 2019.
Der Verlustbeitrag ist gestaffelt und wird auf den effektiven Umsatzrückgang berechnet. Für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz unter € 400.000,00 ist ein Beitrag von 20 %, für Betriebe mit einem Umsatz von € 400.000,00 bis € 1 Million ist ein Beitrag von 15 % und für Betriebe ab € 1 Million bis € 5 Millionen ist ein Beitrag von 10 % vorgesehen. Für die natürlichen Personen ist jedenfalls ein Mindestbetrag von € 1.000,00 und für die Gesellschaften und Vereine von € 2.000,00 vorgesehen. Der Maximalbetrag der Förderung beträgt € 40.000,00.
Dr. Florian Kiem
Kanzlei König:Skocir:Kiem
Wirtschafsprüfer und Steuerberater