Staatlicher Verlustbeitrag
(Veröffentlicht in Ausgabe 2020-13)
Mit der Neustartverordnung vom 19.05.2020 wurde ein staatlicher Verlustbeitrag für Unternehmen mit Umsatzerlösen bis zu € 5 Millionen vorgesehen. Vor wenigen Tagen sind die diesbezüglichen Anleitungen und die Durchführungsverordnung für die Versendung des Antrages erlassen worden, der Antrag kann somit bis spätestens 13. August 2020 in elektronischer Form eingereicht werden.
Der Beitrag kann auch von Landwirten und nicht gewerblichen Körperschaften mit gewerblicher Nebentätigkeit eingereicht werden, ausgeschlossen von der Förderung sind allerdings Freiberufler mit einer privaten Rentenkasse (z.B. Ärzte oder Architekten), sowie Freiberufler, welche bei der gesonderten Rentenkasse beim NISF eingetragen sind.
Voraussetzung für den Erhalt des Beitrages ist, dass sich der fakturierte Umsatz im April 2020 um mehr als ein Drittel gegenüber April 2019 verringert hat. Die nicht steuerbaren Umsätze, wie z. B. erhaltene Kautionen im Sinne des Art. 15 des MwSt.-Gesetzes, welche nicht in die MwSt.-Abrechnung einfließen, sind von der Berechnung des Umsatzrückganges auszuschließen.
Der Verlustbeitrag ist gestaffelt und wird auf den effektiven Umsatzrückgang berechnet. Für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz unter € 400.000,00 ist ein Beitrag von 20 %, für Betriebe mit einem Umsatz von € 400.000,00 bis € 1 Mio. 15 % und für Betriebe ab € 1 Million bis € 5 Millionen ist ein Beitrag von 10 % vorgesehen. Beispiel: Ein Unternehmer mit Erlösen 2019 von € 270.000,00 und einem Umsatzrückgang im April 2020 im Vergleich zum Vorjahr von € 20.000,00 erhält einen Verlustbeitrag von € 4.000,00. Der ausbezahlte Beitrag ist weder der Einkommenssteuer IRES/IRPEF noch der Wertschöpfungssteuer unterworfen.
Für die natürlichen Personen ist jedenfalls ein Mindestbetrag von € 1.000,00 und für die Gesellschaften und Vereine von € 2.000,00 vorgesehen, dies aber immer unter der Voraussetzung, dass es eine Verminderung von mindestens einem Drittel bei den fakturierten Umsätzen gegeben hat. Den Sockelbeitrag erhalten auch Unternehmen, welche ihre Tätigkeit ab 1 Jänner 2019 begonnen haben und somit keinen Umsatzrückgang gegenüber 2019 zu verzeichnen haben.
Der Verlustbeitrag ist bei der Agentur der Einnahmen in telematischer Form zu beantragen und sollte von dieser nach formeller Überprüfung des Antrages in ca. drei Wochen ausbezahlt werden. Man darf gespannt sein, ob diese Zeiten seitens der Agentur der Einnahmen eingehalten werden.
Im Falle einer nicht korrekten Angabe der Umsatzrückgänge und somit einer ungerechtfertigten Auszahlung des Beitrages sind strafrechtliche Konsequenzen für den Antragsteller vorgesehen.
Dr. Florian Kiem
Kanzlei König:Skocir:Kiem
Wirtschafsprüfer und Steuerberater