Trunkenheit am Steuer

Trunkenheit am Steuer

Ausgabe 2020-02

Einer der häufigsten Straftatbestände, mit denen sich unsere Kanzlei vermehrt beschäftigt, ist die Begehung der strafbaren Handlung nach Art. 186 (Fahren unter Alkoholeinfluss) der Straßenverkehrsordnung. Gemäß vorgenannter Bestimmung spricht man von Fahren unter Alkoholeinfluss ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille im Blut. Je nach festgestelltem Wert, fallen die Haupt- und Nebenstrafen unterschiedlich aus.

Bei einem Alkoholgehalt von 0,5 bis 0,8 g/l ergibt sich eine Verwaltungsstrafe und ein Führerscheinentzug von 3 bis 6 Monaten. Wird der Alkoholgehalt von 0,8 g/l überschritten, liegt gar eine Straftat vor und es kommt eine Geldbuße sowie eine Haftstrafe bis zu 6 Monaten zur Anwendung. Zudem wird der Führerschein für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu einem Jahr entzogen. Ab einem Alkoholgehalt von 1,5 g/l fallen Geldbuße, Haftstrafe und Dauer des Führerscheinentzugs höher aus. Zusätzlich wird das Fahrzeug im Eigentum des Verurteilten eingezogen. Befindet sich das Fahrzeug nicht im Eigentum des Verurteilten, so wird die Dauer des Führerscheinentzuges verdoppelt.

Deutlich höhere Strafen kommen zur Anwendung, wenn unter Alkoholeinfluss ein Unfall verursacht wird. Zu beachten ist, dass gemäß herrschender Rechtsprechung unter „Unfall“ nicht nur die Verursachung von Schäden an Sachen oder Personen verstanden wird, sondern jegliche Form der Störung des Verkehrsflusses, die potenziell dazu geeignet ist, Schäden zu verursachen. Bei einem Alkoholgehalt von über 1,5 g/l und Verursachung eines Unfalls, wird der Führerschein widerrufen und kann erst nach 3 Jahren wiedererlangt werden. Wenn kein Unfall verursacht wurde, kann die Geld- und Haftstrafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Dauer des Führerscheinentzugs halbiert und das eingezogene Fahrzeug zurückgegeben wird. Außerdem erlischt in diesem Falle die Straftat. Bei der Verursachung eines Unfalles besteht seit dem 17.05.2014 ebenfalls die Möglichkeit unter gewissen Voraussetzungen die Straftat mit dem Ableisten von gemeinnütziger Arbeit zum Erlöschen zu bringen. In diesem Fall wird jedoch die Dauer des Führerscheinentzugs nicht halbiert.

Mit Art. 589-bis (Tötung im Straßenverkehr) StGB hat der Gesetzgeber im Jahr 2016 einen neuen Tatbestand ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Die fahrlässige Tötung einer Person durch Verletzung der Straßenverkehrsordnung wird mit einer Gefängnisstrafe von 2 bis 7 Jahren bestraft. Liegt zudem die Straftat der Trunkenheit am Steuer vor, so fällt die Strafe deutlich höher aus. Bei einem Alkoholgehalt ab 1,5 g/l kommt eine Gefängnisstrafe von 8 bis 12 Jahren zur Anwendung. Eine weitere Erhöhung der Strafe erfolgt, wenn mehrere Personen getötet werden oder eine Person getötet wird und zugleich weitere verletzt werden. In diesen Fällen riskiert der Verurteilte eine Haftstrafe bis zu 18 Jahren. Eine Verminderung der Strafe kann dann gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass neben der strafbaren Handlung des Beschuldigten weitere Umstände zur Verursachung des Ereignisses beigetragen haben.

Die zahlreichen Verschärfungen der Bestimmungen durch den Gesetzgeber in den letzten Jahren haben die ins Auge gefasste abschreckende Wirkung nicht vollständig erreicht. Angesichts der möglichen drastischen Folgen ist es ratsam, nach Alkoholkonsum das Fahrzeug nicht mehr zu verwenden. Sollte es dennoch zum Ernstfall kommen, stehen wir Ihnen gerne mit einer sofortigen professionellen Verteidigung zur Seite.

RA Dr. Lorenz Michael Baur und
RA Dr. Janis Noel Tappeiner

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